Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung von SL-UP durch Unternehmen mit Sitz in Deutschland
Archivfassung 3.0 – Stand: Oktober 2026 · gültig ab 11.10.2026Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von SL-UP
§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, ausschließlich Unternehmer
(1) Anbieter von SL-UP ist Jörg Lortz, Einzelunternehmen, Friedhofstr. 2a, 63500 Seligenstadt, USt-IdNr. DE237915275, E-Mail [email protected] („Anbieter“).
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über die Nutzung von SL-UP, die ab dem 11.10.2026 geschlossen werden, und zwar für den kostenlosen Tarif, die offene Beta und die Bezahltarife. Für Verträge, die vorher geschlossen wurden, gilt § 23.
(3) SL-UP richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, jeweils mit Sitz in Deutschland („Kunde“). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt der Anbieter nicht, auch nicht über den kostenlosen Tarif. Bei Registrierung und Buchung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Anbieter darf geeignete Nachweise verlangen (z. B. USt-IdNr., Register- oder Gewerbeauszug) und Registrierung oder Buchung ablehnen, wenn Zweifel an der Unternehmereigenschaft oder am Sitz in Deutschland bestehen.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Das gilt nicht, soweit der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(5) Vertragsbestandteile sind, in dieser Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen in Textform, (b) die Buchungsübersicht mit gewähltem Tarif, Modulen, Konten-Obergrenze und Preis, (c) der Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“) für alle Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, (d) diese AGB, (e) die Leistungsbeschreibung und Preisliste im Bereich „Lizenz & Abrechnung“, (f) die Service-Übersicht (Seite „Service Level“). Bei Widersprüchen geht das jeweils vorrangige Dokument vor. Für die Haftung gilt auch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung § 19, soweit Art. 82 DSGVO nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
§ 2 Begriffe
- Mandant: der vom Kunden genutzte, von anderen Kunden getrennte Bereich in SL-UP.
- Administrator: die Person, die der Kunde mit Administratorrechten für den Mandanten ausstattet. Erklärungen und Handlungen eines Administrators in SL-UP werden dem Kunden zugerechnet.
- Nutzer: Personen, für die der Kunde ein Benutzerkonto anlegt, insbesondere seine Beschäftigten.
- Konto: ein aktives Benutzerkonto im Mandanten.
- Kundendaten: alle Daten, die der Kunde und seine Nutzer in SL-UP eingeben oder die bei der Nutzung im Mandanten des Kunden entstehen.
- Kostenloser Tarif: die unentgeltliche Nutzung nach § 5 Abs. 1.
- Offene Beta: die unentgeltliche Nutzung während der Beta-Phase nach § 5 Abs. 2.
- Bezahltarif: jede entgeltliche Nutzung nach § 6.
- Modul: ein in der Leistungsbeschreibung als eigenständig buchbar ausgewiesener Funktionsbereich.
- Textform: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB), z. B. E-Mail.
§ 3 Vertragsschluss, Vertragssprache, Vertragstext
(1) Die Darstellung von SL-UP auf der Website ist kein bindendes Angebot.
(2) Kostenloser Tarif und offene Beta: Der Kunde füllt das Registrierungsformular vollständig aus, akzeptiert diese AGB, gibt die Unternehmererklärung ab, sendet das Formular ab und bestätigt seine E-Mail-Adresse. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter den Mandanten freischaltet.
(3) Bezahltarif: Der Vertrag kommt zustande, wenn ein Administrator im Bereich „Lizenz & Abrechnung“ Module, Konten-Obergrenze und Abrechnungsweise wählt, die Rechnungsdaten angibt, diese AGB akzeptiert, die Schaltfläche „Kostenpflichtig buchen“ betätigt und die erste Zahlung beim Zahlungsdienstleister autorisiert. Der Anbieter bestätigt den Vertragsschluss per E-Mail. Vor dem Absenden zeigt die Bestellseite eine Übersicht aller Angaben; Eingabefehler lassen sich dort über „Ändern“ berichtigen.
(4) Wer für den Kunden registriert oder bucht, versichert, zur Vertretung des Kunden berechtigt zu sein.
(5) Den AVV schließt der Kunde gesondert ab, indem ein Administrator ihn in der jeweils angezeigten Fassung in SL-UP annimmt; SL-UP verlangt diese Annahme vor der ersten Nutzung des Mandanten.
(6) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen der Oberfläche dienen nur der Information; maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Die jeweils geltende Fassung ist auf dieser Seite abrufbar; der Kunde kann sie bei Vertragsschluss speichern und ausdrucken. Frühere Fassungen stellt der Anbieter nach § 23 Abs. 1 bereit.
(7) Die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB werden abbedungen, soweit diese AGB sie nicht ausdrücklich erfüllen.
§ 4 Leistungsbeschreibung
(1) Der Anbieter stellt SL-UP als webbasierte Software (Software as a Service) zur Organisation von Urlaub, Abwesenheiten, Arbeitszeiten, Schichten und verwandten Abläufen in Unternehmen bereit. Die Nutzung erfolgt über einen aktuellen Webbrowser; ergänzend können Apps für mobile Geräte angeboten werden. Die Software wird auf Servern bereitgestellt, die der Anbieter oder seine Dienstleister betreiben; eine Überlassung der Software zur Installation beim Kunden schuldet der Anbieter nicht.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem gewählten Tarif und den gebuchten Modulen gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung beschreibt die Funktionen der Software. Sie ist keine Garantie und keine Zusicherung von Eigenschaften; für Garantien gilt § 10 Abs. 6. Werbeaussagen, Beispiele, Hilfetexte, Videos und Darstellungen auf der Website sind keine Leistungsbeschreibung.
(3) Für Berechnungen und für Inhalte, die SL-UP als Hilfe vorbelegt oder vorschlägt (z. B. gesetzliche Feiertage, Schulferien, Vorlagen für Urlaubs-, Pausen- oder Arbeitszeitregeln), gilt § 10. Der Kunde prüft sie vor Übernahme.
(4) Apps werden über die jeweiligen App-Stores bereitgestellt. Für Download und Store-Konto gelten ergänzend die Bedingungen des Store-Betreibers; Vertragspartner für die Nutzung von SL-UP bleibt allein der Anbieter.
(5) Sicherheitsaktualisierungen stellt der Anbieter für die Web-Anwendung automatisch bereit, für die Apps über die App-Stores. Der Kunde sorgt dafür, dass seine Nutzer die jeweils aktuelle App-Version verwenden. Ältere App-Versionen kann der Anbieter aus Sicherheitsgründen von der Nutzung ausschließen; er kündigt das vorher in der App an, soweit die Sicherheitslage es zulässt.
(6) Der Anbieter entwickelt SL-UP laufend weiter. Für Änderungen gilt § 20.
(7) Der Anbieter darf zur Leistungserbringung Dienstleister einsetzen. Für Unterauftragsverarbeiter gelten die Regeln des AVV.
§ 5 Kostenloser Tarif, offene Beta, Beta-Funktionen
(1) Kostenloser Tarif: Der Anbieter stellt das Basismodul unentgeltlich bereit, solange der Mandant nicht mehr Konten nutzt als die in der jeweils gültigen Preisliste genannte Zahl und keine weiteren Module gebucht sind. Für den kostenlosen Tarif gilt der Zielwert nach § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht; der Anbieter erbringt ihn mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt. Für Änderungen seines Umfangs gilt § 20 Abs. 3; der Anbieter kann den Vertrag über den kostenlosen Tarif nach § 16 Abs. 2 kündigen.
(2) Offene Beta: Bis zum Ende der offenen Beta kann der Anbieter Kunden, die sich in dieser Zeit registrieren, SL-UP über den kostenlosen Tarif hinaus unentgeltlich zur Verfügung stellen; den Umfang zeigt der Bereich „Lizenz & Abrechnung“. Ein Anspruch auf einen bestimmten Funktionsumfang oder eine bestimmte Kontenzahl besteht während der offenen Beta nicht; der Anbieter kann die Zahl der Konten im Rahmen einer fairen Nutzung begrenzen. Der Anbieter teilt das Ende der offenen Beta mindestens vier Wochen vorher in Textform mit. Danach nutzt der Kunde den kostenlosen Tarif, soweit dessen Umfang ausreicht, oder bucht einen Bezahltarif. Eine Zahlungspflicht entsteht nur durch eine eigene Buchung des Kunden nach § 3 Abs. 3. Reicht der kostenlose Tarif nicht aus und bucht der Kunde nicht, gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.
(3) Beta-Funktionen: Der Anbieter kann einzelne Funktionen als „Beta“, „Vorschau“ oder „Test“ kennzeichnen. Sie dienen der Erprobung, können Fehler enthalten und jederzeit geändert oder eingestellt werden. Ein Anspruch auf ihre Bereitstellung besteht nicht, auch nicht in Bezahltarifen; sie sind nicht Teil eines gebuchten Moduls, solange sie so gekennzeichnet sind. Der Kunde sollte für Beta-Funktionen keine Daten verwenden, deren Verlust er nicht hinnehmen kann, und ihre Ergebnisse vor jeder Verwendung prüfen.
(4) Die Regeln zu Datenexport und Anbieterwechsel (§ 17) und zu Rückgabe und Löschung (§ 18) gelten auch für den kostenlosen Tarif und die offene Beta.
§ 6 Bezahltarife, Konten-Obergrenze, Hoch- und Herabstufen
(1) Der Kunde bucht Module und eine Obergrenze aktiver Konten („Konten-Obergrenze“). Abgerechnet wird die gebuchte Obergrenze, nicht die tatsächlich genutzte Zahl. Weitere Konten kann der Kunde erst nach Erhöhung der Obergrenze anlegen.
(2) Eine Erhöhung der Konten-Obergrenze und zusätzlich gebuchte Module werden sofort wirksam; für die laufende Abrechnungsperiode wird der anteilige Betrag sofort berechnet. Eine Verringerung oder die Abbestellung eines Moduls wird zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode wirksam; eine anteilige Erstattung erfolgt nicht.
(3) Übersteigt der Bedarf die in der Preisliste ausgewiesene Kontenzahl für Selbstbuchungen, erstellt der Anbieter auf Anfrage ein individuelles Angebot.
§ 7 Verfügbarkeit und Wartung, höhere Gewalt
(1) Für Bezahltarife strebt der Anbieter eine Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt (Ausgang des Rechenzentrums ins Internet) von 99 % im Monatsmittel an. Dieser Wert ist ein Zielwert, keine Garantie. Nicht als Ausfallzeit zählen: angekündigte Wartung nach Abs. 2, Notfallwartung nach Abs. 3, höhere Gewalt nach Abs. 6, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters nach Abs. 7 sowie Sperrungen nach § 12 oder der Lesemodus nach § 14.
(2) Geplante Wartungsarbeiten, die zu einer spürbaren Unterbrechung führen, kündigt der Anbieter mit angemessenem Vorlauf auf der Statusseite oder in der Software an und legt sie möglichst außerhalb der Zeit Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr.
(3) Ist ein sofortiger Eingriff zur Abwehr von Sicherheitsrisiken oder zur Behebung schwerer Störungen nötig (Notfallwartung), darf der Anbieter ihn ohne Ankündigung vornehmen; er informiert unverzüglich auf der Statusseite.
(4) Den aktuellen Betriebsstand zeigt die Statusseite. Die Seite „Service Level“ beschreibt die Service-Ziele näher; sie begründet keine weitergehenden Ansprüche als diese AGB.
(5) Für den kostenlosen Tarif, die offene Beta und Beta-Funktionen gilt Abs. 1 Satz 1 nicht.
(6) Höhere Gewalt sind außergewöhnliche, unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters, die er auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Anordnungen sowie großflächige Ausfälle von Strom- oder Kommunikationsnetzen. Solange und soweit höhere Gewalt die Leistung verhindert, ist der Anbieter von der Leistungspflicht befreit. Die gesetzlichen Rechte des Kunden zur Minderung und Kündigung bleiben unberührt.
(7) Der Anbieter stellt die Software am Übergabepunkt seiner Rechenzentren zum Internet bereit. Außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen:
- Internetverbindung, Netzwerke, Endgeräte und Browser des Kunden und seiner Nutzer,
- die Zustellung von E-Mails, nachdem der Mailserver des Empfängers sie angenommen hat,
- die Zustellung von Push-Mitteilungen durch die Dienste der Betriebssystem- und Browserhersteller, nachdem der Anbieter die Mitteilung an diese Dienste übergeben hat, sowie die App-Stores,
- Schnittstellen, Webhooks, Kalenderabonnements und Fremdsysteme, die der Kunde einrichtet oder anbindet (zum Beispiel Lohnabrechnungsprogramme, Chat- oder Kalenderdienste), und deren Verarbeitung der übergebenen Daten.
(8) Benachrichtigungen per E-Mail, Push oder Webhook sind Hinweise. Maßgeblich ist der in SL-UP gespeicherte Stand.
(9) Dienstleister, die der Anbieter selbst zur Erbringung seiner Leistungen einsetzt (etwa für Hosting, Netzschutz oder E-Mail-Versand), sind seine Erfüllungsgehilfen; für sie haftet der Anbieter nach § 19.
§ 8 Support
(1) Support erhält der Kunde per E-Mail an [email protected] und über das Kontaktformular. Anfragen stellt in der Regel ein Administrator.
(2) Der Anbieter bemüht sich, Anfragen in der Regel am nächsten Werktag zu beantworten (Werktage: Montag bis Freitag außer gesetzlichen Feiertagen in Hessen). Feste Reaktions- oder Lösungszeiten sagt er nicht zu.
(3) Support umfasst Fragen zur Bedienung und die Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen. Er umfasst keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung (§ 10), keine Schulungen vor Ort und keine Dateneingabe für den Kunden, soweit nicht gesondert vereinbart.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wirkt an der Vertragsdurchführung mit. Insbesondere gilt:
- Technische Voraussetzungen: Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für Internetzugang sowie aktuelle Browser, Betriebssysteme, Apps und Endgeräte gemäß den Hinweisen in der Hilfe.
- Zugangsdaten: Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, sorgt dafür, dass jedes Konto nur von der zugeordneten Person genutzt wird, und meldet den Verdacht eines Missbrauchs unverzüglich. Der Anbieter empfiehlt die Zwei-Faktor-Anmeldung für alle Administratoren.
- Rechte und Rollen: Der Kunde vergibt Rollen und Berechtigungen (z. B. Administrator, Genehmiger, Einsicht in Krankmeldungen) nur an geeignete, eingewiesene Personen und nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit, prüft sie regelmäßig und entzieht sie, wenn sie nicht mehr benötigt werden, insbesondere beim Ausscheiden von Beschäftigten. Für Handlungen, die über vom Kunden vergebene Rechte vorgenommen werden, ist der Kunde im Verhältnis zum Anbieter verantwortlich.
- Eingaben und Einstellungen: Der Kunde gibt Stammdaten, Urlaubsansprüche, Arbeitszeitmodelle, Pausen- und Urlaubsregeln, Feiertagsregionen und Genehmigungswege richtig und vollständig ein und hält sie aktuell. Er richtet diese Einstellungen so ein, dass sie seinen gesetzlichen, tarifvertraglichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Vorgaben entsprechen.
- Prüfung der Ergebnisse: Der Kunde prüft Berechnungen, Salden, Auswertungen und Exporte stichprobenartig auf Plausibilität, mindestens vor dem Jahresabschluss und bevor er die Ergebnisse für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, für Urlaubsgewährung, Verfall oder Abgeltung, gegenüber Beschäftigten, Behörden, Gerichten oder Sozialversicherungsträgern oder in sonstiger rechtlich erheblicher Weise verwendet. Das gilt insbesondere für Jahresabschluss, Resturlaub, Verfall, anteilige Ansprüche, Hinweise zum Arbeitszeitgesetz sowie DATEV- und andere Exporte.
- Eigene Datensicherung: Der Kunde sichert die für ihn wesentlichen Kundendaten zusätzlich selbst, indem er sie in angemessenen Abständen, in der Regel mindestens monatlich, sowie vor einem Jahresabschluss, vor umfangreichen Änderungen und vor Vertragsende über die Exportfunktionen herunterlädt und aufbewahrt; Administratoren steht dafür der Gesamtexport unter „Vertrag & Daten“ (Einstellungen › Sicherheit) zur Verfügung. Die Datensicherung des Anbieters dient dem Betrieb der Software und ersetzt diese eigene Sicherung nicht.
- Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, Gesundheitsdaten: Der Kunde ist für die Kundendaten datenschutzrechtlich verantwortlich (AVV). Er stellt sicher, dass er die Daten seiner Beschäftigten in SL-UP verarbeiten darf, und informiert seine Beschäftigten. Er legt fest, welche Abwesenheitsarten Gesundheitsdaten enthalten (z. B. Krankheit, Kur, Reha); SL-UP zeigt die Art solcher Abwesenheiten Nutzern ohne entsprechende Berechtigung nur als „Abwesend“ an. Diagnosen, Befunde und Angaben zur Art einer Erkrankung gehören nicht in Notizen oder Freitextfelder. Dateianhänge mit Gesundheitsdaten (z. B. Bescheinigungen) lädt der Kunde nur hoch, soweit er sie für das Arbeitsverhältnis benötigt.
- Mitbestimmung: Einige Funktionen von SL-UP können geeignet sein, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen, insbesondere Zeiterfassung, Schichtplanung, Auswertungen, Berichte, Exporte, Protokolle und Schnittstellen. Der Kunde wahrt vor der Einführung und vor dem Einschalten solcher Funktionen in eigener Verantwortung die Beteiligungsrechte seiner Arbeitnehmervertretung, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und den Personalvertretungsgesetzen, sowie die arbeits- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Auf Anfrage stellt der Anbieter die Informationen bereit, die für eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung üblicherweise gebraucht werden, etwa Funktionsbeschreibung, Datenkategorien, Rollen und Rechte, Speicherfristen und Protokollierung.
- Meldung von Fehlern und Störungen: Der Kunde meldet erkannte Fehler, auffällige Ergebnisse, Störungen und Sicherheitsvorfälle unverzüglich in Textform an [email protected], möglichst mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, und unterstützt den Anbieter angemessen bei der Eingrenzung.
- Aktuelle Kontaktdaten: Der Kunde hält die E-Mail-Adresse mindestens eines Administrators sowie Rechnungs- und Zahlungsdaten aktuell. Hat der Kunde eine Änderung seiner Adresse nicht mitgeteilt, gelten Mitteilungen an die zuletzt hinterlegte Adresse als zugegangen, wenn sie unter gewöhnlichen Umständen abrufbar waren. Das gilt nicht für Mitteilungen nach §§ 14, 15, 20 Abs. 2, 21 und 22.
Verletzt der Kunde diese Pflichten, ist der Anbieter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit er die Leistung deshalb nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringen kann. Trägt eine Pflichtverletzung des Kunden zu einem Schaden bei, wird das nach § 254 BGB berücksichtigt.
§ 10 Berechnungen der Software, keine Beratung, keine Garantie
(1) SL-UP ist ein Werkzeug zur Organisation von Abwesenheiten, Arbeitszeiten und Schichten. Die Software ermittelt Urlaubsansprüche, Resturlaub, Überträge, Salden, Zeitkonten, Hinweise zum Arbeitszeitgesetz, Schichtpläne, Jahresabschlüsse, Auswertungen und Exporte nach den Daten, Regeln und Einstellungen, die der Kunde hinterlegt, zum Beispiel Urlaubsanspruch, anteilige Berechnung, Übertragungsgrenzen, Arbeitszeitmodelle und Feiertagsregion.
(2) Der Anbieter erbringt keine Rechts-, Steuer-, Lohn- oder Arbeitsschutzberatung. Ob ein Ergebnis im Einzelfall den gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Vorgaben des Kunden entspricht – etwa ob Urlaub verfallen darf, ob eine Arbeitszeit zulässig ist oder wie ein Betrag abzurechnen ist –, beurteilt der Kunde selbst. Hinweise, Warnungen, Hilfetexte, Vorlagen, Beispiele und vorbelegte Daten unterstützen ihn dabei; sie sind keine abschließende rechtliche Prüfung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge kann die Software nur abbilden, soweit der Kunde sie in den Einstellungen hinterlegt.
(3) Die Software unterstützt den Kunden bei seinen Pflichten als Arbeitgeber; sie erfüllt diese Pflichten nicht an seiner Stelle. Das gilt vor allem für (a) die Pflicht, Beschäftigte rechtzeitig und konkret zur Urlaubnahme aufzufordern und auf den Verfall hinzuweisen, (b) die Erfassung und Aufbewahrung der Arbeitszeit, (c) die Einhaltung von Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten und (d) die Beteiligung von Betriebs- oder Personalrat.
(4) Einzelne Funktionen können Urlaubskonten selbsttätig verändern, insbesondere der Jahresabschluss und der Verfall von übertragenem Resturlaub zum Stichtag. Vor dem Jahresabschluss steht eine Vorschau bereit. Der Kunde prüft die Ergebnisse nach § 9 Nr. 5. Gemeldete Rechenfehler behebt der Anbieter im Rahmen der gesetzlichen Mängelrechte.
(5) Gesetzliche Feiertage, Schulferien und andere hinterlegte Kalenderdaten stellt der Anbieter mit Sorgfalt aus öffentlich zugänglichen Quellen zusammen. Solche Daten werden von den zuständigen Stellen mitunter kurzfristig geändert. Erfährt der Anbieter von einem Fehler oder einer Änderung, berichtigt er die Daten unverzüglich. Für die Berechnung gilt die Feiertagsregion, die der Kunde für seine Beschäftigten einstellt. Feiertage, die nur in einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteilen gelten, sowie betriebliche oder tarifliche freie Tage kann der Kunde für seinen Mandanten als eigene Feiertage ergänzen. Schulferien werden nur zur Information angezeigt; maßgeblich sind die Veröffentlichungen der Länder.
(6) Der Anbieter übernimmt eine Garantie nur, wenn sie ausdrücklich und in Textform als „Garantie“ vereinbart ist. Angaben zu Verfügbarkeit, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten (Service Level) sind Zielwerte.
(7) Die Absätze 1 bis 6 beschreiben die Leistung und die Aufgabenverteilung. Sie schränken die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln der Software nicht ein.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, SL-UP im vereinbarten Umfang über das Internet für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde darf die Nutzung seinen Nutzern sowie von ihm beauftragten Dritten, die für ihn tätig sind (z. B. Steuerberatung, Lohnbüro), ermöglichen; er bleibt für sie verantwortlich.
(2) Die Software, ihre Oberfläche, Dokumentation und Inhalte des Anbieters sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte daran verbleiben beim Anbieter bzw. seinen Lizenzgebern, soweit sie nicht nach Abs. 1 eingeräumt werden. Bestandteile unter Open-Source-Lizenzen unterliegen deren Lizenzbedingungen; diese gehen insoweit vor.
(3) Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, bearbeiten, dekompilieren oder zurückentwickeln, soweit dies nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend erlaubt ist.
(4) Kundendaten stehen allein dem Kunden zu. Der Anbieter nutzt sie nur zur Erfüllung des Vertrags und nach dem AVV. Anregungen und Verbesserungsvorschläge, die der Kunde freiwillig mitteilt, darf der Anbieter für die Weiterentwicklung von SL-UP unentgeltlich nutzen; Kundendaten sind davon nicht umfasst.
§ 12 Zulässige Nutzung, Inhalte, Sperrung
(1) Der Kunde nutzt SL-UP nur für betriebliche Zwecke und nur im Rahmen der Gesetze. Unzulässig sind insbesondere:
- der Zugriff Unbefugter oder die Weitergabe von Zugängen an Personen außerhalb des Kunden, soweit nicht nach § 11 Abs. 1 erlaubt;
- automatisierte Zugriffe (Bots, Scraper) außerhalb der dokumentierten Programmierschnittstelle;
- Angriffe auf oder Tests der Sicherheit der Software ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform;
- das Hochladen von Schadsoftware oder rechtswidrigen Inhalten;
- eine Nutzung, welche die Infrastruktur übermäßig belastet oder andere Kunden beeinträchtigt;
- die Nutzung zur Entwicklung eines Konkurrenzprodukts.
(2) Der Anbieter darf den Zugang einzelner Konten oder des Mandanten ganz oder teilweise vorübergehend sperren, wenn (a) konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen Abs. 1 bestehen, (b) ein Konto missbraucht oder kompromittiert zu sein scheint oder (c) eine Sperre zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Software, anderer Kunden oder Dritter erforderlich ist. Der Anbieter wählt das mildeste geeignete Mittel, kündigt die Sperre vorher in Textform an und gibt Gelegenheit zur Abhilfe, soweit dies mit dem Zweck der Sperre vereinbar ist; sonst informiert er unverzüglich danach. Er hebt die Sperre auf, sobald der Grund entfallen ist. Eine Sperre berührt die Exportrechte nach § 17 nicht, soweit nicht zwingende Sicherheitsgründe entgegenstehen. Bei Zahlungsverzug gilt allein § 14.
(3) Der Kunde ist für die Inhalte und Daten verantwortlich, die er und seine Nutzer in SL-UP eingeben, hochladen oder über Schnittstellen übermitteln (z. B. Notizen, Dateianhänge, Texte auf öffentlichen Buchungsseiten), und dafür, dass er sie im Verhältnis zu seinen Beschäftigten und sonstigen Betroffenen rechtmäßig verarbeiten lässt. Der Anbieter prüft diese Inhalte nicht und setzt keine automatisierten Werkzeuge zur Moderation von Inhalten ein.
(4) Nehmen Dritte den Anbieter wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch, die auf Inhalten oder Daten des Kunden oder auf einer vertragswidrigen Nutzung von SL-UP durch den Kunden oder seine Nutzer beruht, stellt der Kunde den Anbieter von diesen Ansprüchen frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung des Anbieters in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Hat der Anbieter die Rechtsverletzung mitverursacht, gilt § 254 BGB entsprechend.
(5) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme, erkennt Ansprüche nicht ohne Abstimmung mit dem Kunden an und gibt ihm Gelegenheit, sich an der Abwehr zu beteiligen. Der Kunde unterstützt den Anbieter dabei mit den ihm verfügbaren Informationen.
(6) Für den Ausgleich zwischen Kunde und Anbieter bei Ansprüchen betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO gilt Art. 82 Abs. 5 DSGVO.
(7) Rechtswidrige Inhalte kann jede Person mit Begründung und genauer Fundstelle (Link oder Beschreibung) per E-Mail an [email protected] oder über das Kontaktformular melden. Der Anbieter bestätigt den Eingang, prüft die Meldung zeitnah und sorgfältig und teilt dem Meldenden die Entscheidung mit. Sperrt oder entfernt er Inhalte oder schränkt er ein Konto ein, begründet er das gegenüber dem betroffenen Kunden in Textform und nennt die möglichen Rechtsbehelfe. Die Rechte nach Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) bleiben unberührt.
(8) Zentrale Kontaktstelle für Behörden und für Nutzer nach Art. 11 und 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist [email protected]; Sprachen: Deutsch und Englisch.
§ 13 Preise, Zahlung, Rechnungen
(1) Es gilt die bei Buchung im Bereich „Lizenz & Abrechnung“ angezeigte Preisliste. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Weist die Preisliste einen Mindestbetrag je Abrechnungsperiode aus, wird mindestens dieser berechnet. Bei jährlicher Abrechnung gilt der ausgewiesene Jahrespreis.
(2) Das Entgelt ist für die jeweilige Abrechnungsperiode (Monat oder Jahr) im Voraus fällig, erstmals mit Vertragsschluss, danach jeweils zu Beginn der Periode.
(3) Die Zahlung erfolgt per Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe, Limited, Dublin, Irland. Der Kunde ermächtigt den Anbieter, fällige Beträge vom gewählten Zahlungsmittel einzuziehen. Bei SEPA-Lastschrift (Basis- oder Firmenlastschrift) wird die Frist für die Vorabankündigung auf zwei Kalendertage vor Fälligkeit verkürzt; eine Ankündigung kann mehrere wiederkehrende Einzüge gleicher Höhe umfassen. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde in tatsächlich entstandener Höhe.
(4) Der Anbieter stellt Rechnungen elektronisch aus und stellt sie im Bereich „Lizenz & Abrechnung“ bereit. Der Kunde stimmt dem Empfang von Rechnungen in elektronischer Form zu, auch als PDF, soweit das Gesetz dies zulässt. Ist eine elektronische Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG vorgeschrieben, erhält der Kunde sie in einem Format nach der europäischen Norm EN 16931.
(5) Einwendungen gegen eine Rechnung erhebt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 14 Zahlungsverzug, Lesemodus
(1) Schlägt der Einzug fehl, kann der Anbieter ihn über den Zahlungsdienstleister erneut versuchen. Für den Eintritt des Verzugs gilt § 286 BGB. Während des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB); die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Während des Verzugs kann der Anbieter sein Leistungsverweigerungsrecht dadurch ausüben, dass er den Mandanten in einen Lesemodus versetzt: Alle Nutzer können die gespeicherten Daten weiter einsehen, der Kunde kann sie über die Exportfunktionen herunterladen, und Anfragen betroffener Personen bleiben bearbeitbar. Neue Einträge und Änderungen sind bis zum Zahlungseingang gesperrt. Wird eine Lastschrift zurückgebucht oder bleibt ein Betrag nach den erneuten Einzugsversuchen unbezahlt, kann der Lesemodus ohne weitere Vorankündigung eintreten; der Bereich „Lizenz & Abrechnung“ bleibt nutzbar, damit der Kunde den Rückstand ausgleichen kann. Der Anbieter hebt den Lesemodus nach Zahlungseingang unverzüglich auf.
(3) Kundendaten werden wegen Zahlungsverzugs nicht gelöscht. Der Vertrag endet nicht automatisch. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei einem Verzug mit einem Betrag, der mindestens zwei Monatsentgelten entspricht, bleibt unberührt.
§ 15 Preisänderungen
(1) Der Anbieter kann die Preise für Bezahltarife mit Wirkung für künftige Abrechnungsperioden ändern, frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss und danach höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten. Eine Erhöhung darf die Steigerung der Kosten, die dem Anbieter für die Bereitstellung von SL-UP entstehen (insbesondere Rechenzentrum, Software-Lizenzen, Zahlungsabwicklung, Personal- und Supportkosten), seit Vertragsschluss bzw. seit der letzten Preisänderung nicht übersteigen und beträgt höchstens 10 % des bisherigen Preises. Kostensenkungen in diesen Bereichen rechnet der Anbieter an.
(2) Der Anbieter teilt eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor Beginn der Abrechnungsperiode, ab der sie gelten soll, in Textform mit. Sie gilt frühestens ab der ersten Abrechnungsperiode, die nach Ablauf dieser Frist beginnt.
(3) Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung auf diesen Zeitpunkt kündigen, ohne dass ihm Kosten entstehen. Der Anbieter weist in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht, die Frist und die Folgen hin.
(4) Änderungen der Umsatzsteuer gibt der Anbieter in gesetzlicher Höhe weiter. Preissenkungen und für den Kunden ausschließlich günstige Änderungen kann der Anbieter jederzeit weitergeben.
§ 16 Laufzeit und Kündigung
(1) Kostenloser Tarif und offene Beta laufen auf unbestimmte Zeit. Der Kunde kann sie jederzeit ohne Frist kündigen.
(2) Der Anbieter kann den Vertrag über den kostenlosen Tarif oder die offene Beta mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Rechte nach §§ 17 und 18 bleiben unberührt.
(3) Bezahltarife mit monatlicher Abrechnung laufen einen Monat und verlängern sich jeweils um einen Monat, wenn sie nicht bis zum Ende der laufenden Periode gekündigt werden. Bezahltarife mit jährlicher Abrechnung laufen zwölf Monate und verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht bis zum Ende der laufenden Periode gekündigt werden. Der Anbieter kann Bezahltarife mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode kündigen. Das Recht auf Anbieterwechsel nach § 17 bleibt unberührt.
(4) Der Kunde kündigt im Bereich „Lizenz & Abrechnung“, über die Kündigungsseite der Website, per E-Mail an [email protected] oder in sonstiger Textform. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang der Kündigung beim Anbieter an; bei Nutzung der Kündigungsseite ist das der Eingang des Formulars. Damit niemand einen fremden Vertrag kündigen kann, wird eine Kündigung über die Kündigungsseite erst wirksam, wenn sie über den Link bestätigt wird, den der Anbieter an die hinterlegte Vertragsadresse sendet; für die Frist bleibt der Eingang des Formulars maßgeblich. Der Anbieter bestätigt die Kündigung in Textform mit dem Datum, zu dem der Vertrag endet.
(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei einem schweren oder trotz Abmahnung fortgesetzten Verstoß gegen § 12 Abs. 1 oder bei Zahlungsverzug nach § 14 Abs. 3.
(6) Folgen der Kündigung eines Bezahltarifs: Mit dem Wirksamwerden endet der Bezahltarif. Der Mandant bleibt mit allen Daten bestehen; der Kunde kann ihn im kostenlosen Tarif weiter nutzen, soweit dessen Umfang reicht. Übersteigt die Nutzung den kostenlosen Tarif, kann der Anbieter den Mandanten nach Ankündigung in Textform in den Lesemodus entsprechend § 14 Abs. 2 versetzen, bis der Kunde Konten oder Module anpasst, einen Bezahltarif bucht oder den Vertrag insgesamt kündigt. Kündigt der Kunde den Vertrag insgesamt, gelten §§ 17 und 18.
§ 17 Datenexport und Anbieterwechsel (Verordnung (EU) 2023/2854)
(1) Der Kunde kann die Kundendaten während der Vertragslaufzeit jederzeit unentgeltlich über die Exportfunktionen in gängigen, maschinenlesbaren Formaten abrufen; Administratoren können unter „Vertrag & Daten“ (Einstellungen › Sicherheit) einen Gesamtexport des Mandanten herunterladen. Das gilt in allen Tarifen, in der offenen Beta und im Lesemodus. Soweit eine Datenkategorie nach Abs. 2 nicht über die Exportfunktionen abrufbar ist, stellt der Anbieter sie auf Anforderung in Textform innerhalb von 14 Tagen unentgeltlich in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit.
(2) Exportierbar sind abschließend folgende Datenkategorien: (a) Stammdaten der Nutzer und Organisationsstruktur (Abteilungen, Rollen, Standorte), (b) Abwesenheiten einschließlich Urlaubsanträgen, Genehmigungen und Urlaubskonten, (c) Arbeitszeit- und Pausenbuchungen, (d) Schichtpläne und Schichttausch, (e) Terminbuchungen, (f) vom Kunden hochgeladene Dateien, (g) Einstellungen und Regeln des Mandanten einschließlich eigener Feiertage und Abwesenheitsarten, (h) Änderungsprotokolle des Mandanten, soweit sie dem Kunden in der Software angezeigt werden, jeweils im Umfang der geltenden Speicherfristen. Auskunft über Formate, Datenstrukturen und das Wechselverfahren erteilt der Anbieter auf Anfrage an [email protected]; weitere Informationen stehen im Trust-Center.
(3) Nicht exportiert werden, weil sie Geschäftsgeheimnisse oder Sicherheitsbelange des Anbieters betreffen: Quellcode, Rechenregeln und interne Funktionsweise der Software als solche, systemweite Feiertags- und Ferientabellen des Anbieters, Passwort-Hashes, Zwei-Faktor-Geheimnisse, kryptografische Schlüssel und Sitzungsdaten, interne Sicherheits- und Betriebsprotokolle des Anbieters sowie Abrechnungsdaten des Anbieters (diese erhält der Kunde als Rechnungen nach § 13 Abs. 4). Diese Ausnahmen behindern den Wechsel nicht.
(4) Verlangt der Kunde den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene Umgebung, kann er den Vertrag mit einer Frist von höchstens zwei Monaten kündigen, auch wenn eine Abrechnungsperiode dann noch läuft; kürzere vertragliche Fristen bleiben unberührt. Nach Ablauf dieser Kündigungsfrist unterstützt der Anbieter den Wechsel während eines Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen: Er stellt die exportierbaren Daten bereit, beantwortet Fragen zu Formaten, hält den Betrieb aufrecht und informiert über bekannte Risiken für die Kontinuität. Ist der Übergangszeitraum technisch nicht einzuhalten, teilt der Anbieter dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen mit Begründung mit und nennt einen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen von ihm für angemessen gehaltenen Zeitraum verlängern.
(5) Nach Ablauf der Kündigungsfrist teilt der Kunde dem Anbieter in Textform mit, ob er zu einem anderen Anbieter wechselt (mit den dafür nötigen Angaben), in eine eigene Umgebung wechselt oder die Löschung seiner exportierbaren Daten verlangt. Der Vertrag endet mit erfolgreichem Abschluss des Wechsels, spätestens mit Ablauf des Übergangszeitraums; verlangt der Kunde nur die Löschung, endet er mit Ablauf der Kündigungsfrist. Der Anbieter bestätigt dem Kunden das Vertragsende in Textform.
(6) Nach Ende des Übergangszeitraums kann der Kunde die exportierbaren Daten noch mindestens 30 Kalendertage abrufen (Abrufzeitraum). Danach löscht der Anbieter sie nach § 18.
(7) Für Wechsel und Export erhebt der Anbieter keine Entgelte. Bei jährlicher Abrechnung wird das für die laufende Periode im Voraus gezahlte Entgelt bei einem Wechsel nach Abs. 4 nicht anteilig erstattet; weitere Entgelte fallen nicht an.
§ 18 Rückgabe und Löschung nach Vertragsende
(1) Endet der Vertrag insgesamt, kann der Kunde die Kundendaten bis zum Ende des Abrufzeitraums nach § 17 Abs. 6 exportieren. Endet der Vertrag ohne Wechselverlangen, beträgt der Abrufzeitraum 30 Kalendertage ab Vertragsende; in dieser Zeit stellt der Anbieter die Kundendaten auf Anforderung in Textform als Gesamtexport bereit.
(2) Nach Ablauf des Abrufzeitraums prüft der Anbieter, ob gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder ein laufender Vertrag entgegenstehen, und löscht die Kundendaten danach in der Regel innerhalb von zwei Monaten vollständig aus dem laufenden System, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht. Kopien in Datensicherungen werden im regulären Sicherungszyklus überschrieben, spätestens nach zwölf Monaten; bis dahin sind sie gegen Zugriff gesichert und werden nicht mehr verwendet. Auf Verlangen bestätigt der Anbieter die Löschung in Textform. Einzelheiten regelt § 13 des AVV.
(3) Der Kunde kann vor Ende des Abrufzeitraums in Textform die sofortige Löschung verlangen.
(4) Daten, die der Anbieter als eigener Verantwortlicher verarbeitet (insbesondere Vertrags-, Buchungs- und Rechnungsdaten), bewahrt er nach den gesetzlichen Fristen auf.
§ 19 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung. Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer übernommenen Garantie,
- wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Ansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
(2) Bezahltarife – leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, zum Beispiel die Bereitstellung der Software im vereinbarten Umfang und die Datensicherung durch den Anbieter. In diesem Fall ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss vorhersehbar und für diesen Vertrag typisch ist.
(3) Höchstbetrag. In den Fällen des Absatzes 2 haftet der Anbieter je Schadensfall höchstens bis zum höheren der beiden folgenden Beträge: dem Nettoentgelt, das der Kunde für die zwölf Monate vor dem schadensbegründenden Ereignis gezahlt hat oder bei kürzerer Vertragsdauer für zwölf Monate zu zahlen hätte, oder 5.000 €.
(4) Kostenloser Tarif und offene Beta. Nutzt der Kunde SL-UP unentgeltlich (kostenloser Tarif nach § 5 Abs. 1 oder offene Beta nach § 5 Abs. 2), haftet der Anbieter nur nach Absatz 1; bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nicht. SL-UP wird in diesen Fällen ohne Entgelt überlassen und kann Fehler enthalten.
(5) Anfängliche Mängel. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung für Verschulden nach den Absätzen 1 bis 4 bleibt unberührt.
(6) Datenverlust. Der Anbieter sichert die Kundendaten im Rahmen seiner Leistungen und stellt sie nach einem Verlust aus seinen vorhandenen Sicherungen wieder her. Für weitergehende Schäden durch den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit – zusätzlich zu den Grenzen der Absätze 2 bis 4 – nur in Höhe des Aufwands, der für die Wiederherstellung angefallen wäre, wenn der Kunde seine Daten nach § 9 Nr. 6 gesichert hätte; dazu gehört der Aufwand, die seit der letzten solchen Sicherung eingegebenen Daten erneut zu erfassen. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(7) Reichweite. Die Absätze 2 bis 6 gelten für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus jedem Rechtsgrund, auch aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag, und auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn diese persönlich in Anspruch genommen werden. Das Recht des Kunden zur Minderung, zur Kündigung und auf Beseitigung von Mängeln bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
(8) Verjährung. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt nach den gesetzlichen Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche in den Fällen des Absatzes 1 und nicht für Ansprüche nach Art. 82 DSGVO; für sie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 20 Änderungen der Leistungen
(1) Der Anbieter darf SL-UP weiterentwickeln und die Leistungen ändern, wenn die Änderung (a) wegen einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder behördlichen Vorgaben erforderlich ist, (b) der Sicherheit, Stabilität oder Verfügbarkeit dient, (c) auf Änderungen bei Dienstleistern oder Schnittstellen Dritter beruht, die der Anbieter nicht beeinflussen kann, oder (d) die Funktionen gleichwertig ersetzt oder erweitert. Gebuchte Module behalten dabei ihre wesentlichen Funktionen.
(2) Andere Änderungen, die eine gebuchte Leistung in ihrem Kern einschränken, teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vorher in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag oder das betroffene Modul bis zum Wirksamwerden der Änderung auf diesen Zeitpunkt kündigen; für bereits bezahlte Zeiträume nach diesem Zeitpunkt erstattet der Anbieter das Entgelt anteilig. Der Anbieter weist in der Mitteilung auf dieses Recht hin.
(3) Der Anbieter kann den Umfang des kostenlosen Tarifs mit Wirkung für die Zukunft ändern; er teilt dies mindestens vier Wochen vorher in Textform mit. Für die offene Beta und Beta-Funktionen gilt § 5 Abs. 2 und 3.
§ 21 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit die Änderung (a) wegen einer Änderung von Gesetzen oder höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich ist, um die Vertragsbedingungen der geänderten Rechtslage anzupassen, (b) eine durch eine solche Änderung entstandene Regelungslücke schließt oder (c) Leistungsänderungen nach § 20 Abs. 1 oder neue, zusätzlich buchbare Funktionen abbildet, ohne bestehende Rechte des Kunden einzuschränken. Rein redaktionelle Änderungen ohne Auswirkung auf Rechte und Pflichten (z. B. Nummerierung, Schreibfehler, Kontaktdaten) kann der Anbieter jederzeit vornehmen.
(2) Ausgeschlossen von Abs. 1 sind Änderungen der Hauptleistungspflichten, der Preise (dafür gilt § 15), der Laufzeit- und Kündigungsregeln, der Haftung und dieses § 21. Solche Änderungen werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden wirksam.
(3) Der Anbieter teilt Änderungen nach Abs. 1 mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit; er stellt dabei die geänderten Regelungen gegenüber und erläutert sie. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht bis zum Wirksamwerden in Textform widerspricht. Auf diese Folge, die Frist und das Kündigungsrecht nach Abs. 4 weist der Anbieter in der Mitteilung besonders hin.
(4) Widerspricht der Kunde, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung fristlos kündigen. Der Anbieter kann den Vertrag nach einem Widerspruch nur ordentlich nach § 16 kündigen.
(5) Der Anbieter hält die Fassung, der ein Kunde zugestimmt hat, als Archivfassung bereit (§ 23 Abs. 1).
§ 22 Übertragung des Vertrags, Rechtsnachfolge
(1) Der Anbieter kann den Vertrag einschließlich des AVV mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten übertragen, der SL-UP fortführt (z. B. eine vom Anbieter gegründete oder übernommene Gesellschaft oder einen Erwerber des Geschäftsbetriebs). Der Anbieter teilt die Übertragung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und nennt den Übernehmer mit Namen, Anschrift und Registerangaben. Der Kunde kann der Übertragung bis zu ihrem Wirksamwerden widersprechen oder den Vertrag auf diesen Zeitpunkt fristlos kündigen; auf beides weist die Mitteilung hin. Widerspricht der Kunde, endet der Vertrag mit Wirksamwerden der Übertragung; §§ 17 und 18 gelten.
(2) Gesetzliche Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach dem Umwandlungsgesetz, bleiben unberührt; der Anbieter informiert den Kunden darüber in Textform.
(3) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. Der Anbieter verweigert sie nicht ohne sachlichen Grund, insbesondere nicht bei Übertragung im Rahmen einer Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns oder eines Betriebsübergangs. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 23 Bestandsverträge, frühere Fassungen, Wechsel des Vertragspartners
(1) Für Verträge über SL-UP, die vor Inkrafttreten dieser Fassung geschlossen wurden, gelten weiter die Bedingungen, denen der Kunde zugestimmt hat. Diese Fassung gilt für sie nur, wenn der Kunde ihr ausdrücklich zustimmt, insbesondere bei der Buchung eines Bezahltarifs. Als Archivfassung abrufbar sind die AGB-Fassungen 2.0, 1.6, 1.5, 1.4, 1.3, 1.2 sowie die AVV-Fassungen 2.0, 1.3, 1.2, 1.1. Den Wortlaut der nicht versioniert gespeicherten AGB-Fassungen 1.0 und 1.1 stellt der Anbieter auf Anfrage an [email protected] in Textform zur Verfügung. Welche Fassung ein Kunde angenommen hat, sehen Administratoren unter „Vertrag & Daten“.
(2) Kunden, die einer Fassung von Version 1.2 bis 1.5 zugestimmt haben, behalten den darin zugesagten kostenlosen Zugang mindestens bis zwölf Monate nach dem offiziellen Launch von SL-UP, auch wenn sie später dieser Fassung zustimmen. Eine Zahlungspflicht entsteht auch für sie nur durch eigene Buchung. § 5 Abs. 2 Satz 3 bis 6 und § 16 Abs. 2 gelten bis zu diesem Zeitpunkt nicht.
(3) Für Verträge, die vor Inkrafttreten der Fassung 2.0 mit Software und Büroservice Christine Schremmer, Odenwaldring 13, 63500 Seligenstadt, geschlossen wurden, ist Jörg Lortz mit Wirkung zu dem 10.10.2026 an deren Stelle getreten (Vertragsübernahme). Das gilt auch für den mit diesen Verträgen geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag. Kunden, die damit nicht einverstanden sind, können der Übernahme bis zum 10.11.2026 per E-Mail an [email protected] widersprechen oder den Vertrag jederzeit beenden. Der Vertrag endet in diesem Fall mit Zugang des Widerspruchs, spätestens zum Ablauf der Widerspruchsfrist; bis dahin kann der Kunde seine Daten jederzeit über die Exportfunktionen herunterladen, danach werden sie nach § 13 des Auftragsverarbeitungsvertrags zurückgegeben bzw. gelöscht. Inhalt und Umfang der bestehenden Verträge, insbesondere die kostenlose Beta-Nutzung, ändern sich durch den Wechsel des Vertragspartners nicht.
§ 24 Vertraulichkeit, keine Referenznennung
(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich und nutzen sie nur für den Vertragszweck. Das gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Für Kundendaten gilt ergänzend der AVV.
(2) Der Anbieter nennt den Kunden nicht als Referenz und verwendet weder dessen Namen noch dessen Logo zu Werbezwecken, es sei denn, der Kunde hat vorher in Textform zugestimmt. Die Zustimmung ist jederzeit für die Zukunft widerruflich.
§ 25 Erklärungen und Form
(1) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB); sie bedürfen zu Beweiszwecken der Textform.
(2) Kündigungen, Widersprüche und sonstige Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform. Mitteilungen des Anbieters erfolgen per E-Mail an die vom Kunden hinterlegte Administrator- oder Rechnungsadresse oder, soweit diese AGB es vorsehen, in der Software.
§ 26 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Seligenstadt; zuständig sind je nach Streitwert das Amtsgericht Seligenstadt oder das Landgericht Darmstadt. Der Anbieter darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für alle Leistungen Seligenstadt.
§ 27 Schlussbestimmungen
(1) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der betroffenen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
(2) Überschriften dienen nur der Übersicht.
Stand: Oktober 2026 | Bei Fragen: [email protected]