Barrierefreiheit
Stand der Barrierefreiheit von SL-UP und wie Sie Barrieren melden
Unser Ziel
Wir möchten, dass alle Menschen SL-UP nutzen können – im Browser, auf dem Handy und mit Hilfsmitteln wie Screenreader, Bildschirmlupe oder Tastatur. Unser Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA, die auch der europäischen Norm EN 301 549 zugrunde liegen.
Stand
SL-UP erfüllt diese Anforderungen teilweise. Grundlage ist unsere eigene Prüfung (automatisierte Tests und Stichproben, unter anderem zur Bedienung mit der Tastatur), keine Prüfung durch eine externe Stelle.
Stand dieser Angaben: 10.10.2026.
Bekannte Einschränkungen
- Einige Texte und Bedienelemente erreichen den geforderten Farbkontrast noch nicht. Wir stellen die Farben schrittweise um.
- Auf den Seiten „Anmelden“ und „Registrieren“ fehlt noch ein Link zum direkten Sprung zum Inhalt.
- Die öffentlichen Buchungsseiten der Terminbuchung sind noch nicht vollständig geprüft.
- Hochgeladene Dokumente (zum Beispiel Bescheinigungen als PDF oder Foto) stammen von Nutzern; ihre Barrierefreiheit liegt nicht in unserer Hand.
Barriere gefunden?
Schreiben Sie uns an [email protected] oder über das Kontaktformular. Nennen Sie bitte die Seite und was nicht funktioniert hat. Wir antworten in der Regel innerhalb von zwei Wochen und nennen Ihnen, wenn möglich, einen anderen Weg zum gleichen Ergebnis.
Rechtlicher Hinweis
SL-UP richtet sich ausschließlich an Unternehmen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt nur für Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern und ist auf SL-UP daher nicht anwendbar. Unabhängig davon ist der Anbieter ein Kleinstunternehmen im Sinne von § 2 Nr. 17 BFSG, das nach § 3 Abs. 3 BFSG von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen ist. Wir verbessern die Barrierefreiheit freiwillig.
Für öffentliche Auftraggeber
Benötigen Sie für Ihre eigene Erklärung zur Barrierefreiheit (zum Beispiel nach BITV 2.0) Angaben zu SL-UP, schicken wir Ihnen auf Anfrage den aktuellen Prüfstand.
Für Kunden mit Terminbuchung
Bieten Sie über die Terminbuchung Termine für Verbraucher an, können Sie selbst nach dem BFSG verpflichtet sein, wenn Ihr Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist. Verantwortlich für Ihr Angebot und die Informationen nach Anlage 3 BFSG sind Sie als Anbieter der Dienstleistung. Wir arbeiten daran, die Buchungsseiten barrierefrei zu gestalten. Den aktuellen Stand nennen wir Ihnen auf Anfrage.