Betriebsferien und Urlaubssperre

Betriebsferien sind Zeiträume, in denen ein Betrieb oder eine Abteilung geschlossen bleibt und die Beschäftigten ihren Urlaub gemeinsam nehmen. Eine Urlaubssperre ist das Gegenstück: ein Zeitraum, in dem keine Urlaubsanträge genehmigt werden, etwa in der Hauptsaison. Beides muss sich an der Pflicht messen lassen, Urlaubswünsche zu berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).

Rolle des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, bestimmt er bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Beispiel aus der Praxis

Ein Handwerksbetrieb schließt zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Geschäftsführung gibt den Zeitraum früh im Jahr bekannt, damit alle ihre übrigen Urlaubstage planen können. Für die Wochen vor Weihnachten, in denen die meisten Aufträge abgeschlossen werden, gilt eine Urlaubssperre. Beides steht im Teamkalender, sodass Anträge für gesperrte Tage gar nicht erst entstehen.

Österreich und Schweiz im Vergleich

In SL-UP umsetzen: Sperrzeiträume für Betriebsferien in den Urlaubsregeln →

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