Betriebsferien und Urlaubssperre
Betriebsferien sind Zeiträume, in denen ein Betrieb oder eine Abteilung geschlossen bleibt und die Beschäftigten ihren Urlaub gemeinsam nehmen. Eine Urlaubssperre ist das Gegenstück: ein Zeitraum, in dem keine Urlaubsanträge genehmigt werden, etwa in der Hauptsaison. Beides muss sich an der Pflicht messen lassen, Urlaubswünsche zu berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Rolle des Betriebsrats
Besteht ein Betriebsrat, bestimmt er bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
Beispiel aus der Praxis
Ein Handwerksbetrieb schließt zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Geschäftsführung gibt den Zeitraum früh im Jahr bekannt, damit alle ihre übrigen Urlaubstage planen können. Für die Wochen vor Weihnachten, in denen die meisten Aufträge abgeschlossen werden, gilt eine Urlaubssperre. Beides steht im Teamkalender, sodass Anträge für gesperrte Tage gar nicht erst entstehen.
Österreich und Schweiz im Vergleich
- Österreich: Der Zeitpunkt des Urlaubs ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, unter Rücksicht auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten (§ 4 Abs. 1 UrlG).
- Schweiz: Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt auf die Wünsche der Beschäftigten Rücksicht, soweit dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR).
In SL-UP umsetzen: Sperrzeiträume für Betriebsferien in den Urlaubsregeln →
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