Resturlaub

Resturlaub ist der Teil des Jahresurlaubs, den Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr nicht genommen haben. Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz gehört Urlaub grundsätzlich ins laufende Jahr; eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres setzt dringende betriebliche oder persönliche Gründe voraus. Ohne rechtzeitigen Hinweis des Arbeitgebers verfällt er nicht automatisch.

Wann verfällt Resturlaub wirklich?

Nach Rechtsprechung des EuGH (C-684/16) und des Bundesarbeitsgerichts verfällt Resturlaub nur dann automatisch, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig und nachweisbar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Versäumt er das, bleibt der Anspruch bestehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Lagermitarbeiter konnte wegen eines Großauftrags im Herbst nicht seinen ganzen Urlaub nehmen. Die Teamleitung weist ihn schriftlich auf die offenen Tage und den drohenden Verfall hin und plant sie mit ihm in die ersten Wochen des neuen Jahres. Im Urlaubskonto steht der Übertrag als eigener Posten.

Deutschland, Österreich und Schweiz im Vergleich

In SL-UP umsetzen: Urlaubsregeln mit Stichtag und Erinnerung für Resturlaub →

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