Resturlaub
Resturlaub ist der Teil des Jahresurlaubs, den Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr nicht genommen haben. Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz gehört Urlaub grundsätzlich ins laufende Jahr; eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres setzt dringende betriebliche oder persönliche Gründe voraus. Ohne rechtzeitigen Hinweis des Arbeitgebers verfällt er nicht automatisch.
Wann verfällt Resturlaub wirklich?
Nach Rechtsprechung des EuGH (C-684/16) und des Bundesarbeitsgerichts verfällt Resturlaub nur dann automatisch, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig und nachweisbar auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Versäumt er das, bleibt der Anspruch bestehen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Lagermitarbeiter konnte wegen eines Großauftrags im Herbst nicht seinen ganzen Urlaub nehmen. Die Teamleitung weist ihn schriftlich auf die offenen Tage und den drohenden Verfall hin und plant sie mit ihm in die ersten Wochen des neuen Jahres. Im Urlaubskonto steht der Übertrag als eigener Posten.
Deutschland, Österreich und Schweiz im Vergleich
- Deutschland: Eine Übertragung ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen statthaft; der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
- Österreich: Einen Stichtag 31. März gibt es nicht; der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (§ 4 Abs. 5 UrlG).
- Schweiz: Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren (Art. 329c Abs. 1 OR).
In SL-UP umsetzen: Urlaubsregeln mit Stichtag und Erinnerung für Resturlaub →
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