Urlaubsabgeltung
Die Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung nicht genommenen Urlaubs in Geld. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist sie nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Im laufenden Arbeitsverhältnis hat der Erholungszweck des Urlaubs Vorrang.
Kann Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis ausgezahlt werden?
Im laufenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung von Urlaub grundsätzlich nicht erlaubt – der Erholungszweck des Urlaubs hat Vorrang.
Beispiel aus der Praxis
Ein Mitarbeiter kündigt zum Monatsende und hat noch Urlaubstage offen. Lassen sich die Tage bis zum letzten Arbeitstag nicht mehr nehmen, werden sie mit der letzten Abrechnung ausgezahlt. Die Teamleitung braucht dafür einen verlässlichen Stand des Urlaubskontos zum Austrittsdatum, einschließlich Resturlaub aus dem Vorjahr, und gibt ihn an das Lohnbüro weiter.
Deutschland, Österreich und Schweiz im Vergleich
- Deutschland: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
- Österreich: Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, gebührt eine Ersatzleistung für den der Dienstzeit entsprechenden aliquoten Urlaub; bereits verbrauchter Urlaub wird angerechnet (§ 10 UrlG (RIS)). Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Anspruch noch nicht verjährt ist (Abs. 3).
- Schweiz: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR).
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