Elternzeit
Elternzeit ist in Deutschland die Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres; bis zu 24 Monate davon können zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG). Erlaubt sind höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit im Monatsdurchschnitt (§ 15 Abs. 4 BEEG).
Elternzeit und Urlaubskonto
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen; das gilt nicht, wenn während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber Teilzeit geleistet wird (§ 17 Abs. 1 BEEG). Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit ist danach im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (Abs. 2).
Beispiel aus der Praxis
Ein Mitarbeiter nimmt nach der Geburt seiner Tochter mehrere Monate Elternzeit. Die Teamleitung trägt den Zeitraum als eigene Abwesenheitsart ein, klärt die Vertretung und vermerkt, ob der Betrieb den Urlaub für diese Monate kürzt.
Österreich und Schweiz im Vergleich
- Österreich: Dort heißt die Freistellung Karenz; sie dauert grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes (§ 15 MSchG (RIS), § 2 VKG (RIS)).
- Schweiz: Das OR regelt einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen (Art. 329f OR (Fedlex)) und einen Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen (Art. 329g OR (Fedlex)); wegen dieser Urlaube dürfen die Ferien nicht gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 OR).
In SL-UP umsetzen: Rechenhilfe für Urlaub bei Elternzeit in den Urlaubsregeln → (auf Anfrage freigeschaltet)
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