Sonderurlaub
Sonderurlaub ist eine zusätzliche Freistellung von der Arbeit aus besonderen persönlichen Anlässen wie Hochzeit, Geburt, Umzug oder einem Todesfall in der Familie. Rechtsgrundlage ist § 616 BGB sowie Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Ob die Freistellung bezahlt wird, hängt vom Anlass und der vertraglichen Vereinbarung ab.
Bezahlt oder unbezahlt?
Ob Sonderurlaub bezahlt wird, hängt vom Anlass und der vertraglichen Regelung ab. § 616 BGB kann arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden – dann besteht zwar Anspruch auf Freistellung, aber nicht zwingend auf Bezahlung.
Beispiel aus der Praxis
Eine Mitarbeiterin im Büro heiratet an einem Freitag. Sie beantragt den Tag nicht als Erholungsurlaub, sondern als Sonderurlaub. Bezahlt wird er nach § 616 BGB, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag die Vorschrift nicht ausschließen oder anders regeln; das prüft die Teamleitung. Eingetragen wird die Abwesenheit mit einer eigenen Abwesenheitsart, damit das Urlaubskonto unverändert bleibt und die Auswertung am Jahresende stimmt.
Deutschland, Österreich und Schweiz im Vergleich
- Deutschland: Der Vergütungsanspruch bleibt, wenn Beschäftigte für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden verhindert sind (§ 616 BGB).
- Österreich: Das Entgelt bleibt bei einer Verhinderung durch andere wichtige, die Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit (§ 1154b Abs. 5 ABGB).
- Schweiz: Arbeitgeber haben die üblichen freien Stunden und Tage zu gewähren (Art. 329 Abs. 3 OR).
In SL-UP umsetzen: Regeln und Pflichtnotiz für Sonderurlaub in den Urlaubsregeln →
Newsletter
Urlaubsrecht & Feiertage im Blick
Änderungen im Urlaubsrecht, Feiertage, Brückentage und Neues zu SL-UP – per E-Mail. Jederzeit abbestellbar.