Sonderurlaub

Sonderurlaub ist eine zusätzliche Freistellung von der Arbeit aus besonderen persönlichen Anlässen wie Hochzeit, Geburt, Umzug oder einem Todesfall in der Familie. Rechtsgrundlage ist § 616 BGB sowie Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Ob die Freistellung bezahlt wird, hängt vom Anlass und der vertraglichen Vereinbarung ab.

Bezahlt oder unbezahlt?

Ob Sonderurlaub bezahlt wird, hängt vom Anlass und der vertraglichen Regelung ab. § 616 BGB kann arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden – dann besteht zwar Anspruch auf Freistellung, aber nicht zwingend auf Bezahlung.

Beispiel aus der Praxis

Eine Mitarbeiterin im Büro heiratet an einem Freitag. Sie beantragt den Tag nicht als Erholungsurlaub, sondern als Sonderurlaub. Bezahlt wird er nach § 616 BGB, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag die Vorschrift nicht ausschließen oder anders regeln; das prüft die Teamleitung. Eingetragen wird die Abwesenheit mit einer eigenen Abwesenheitsart, damit das Urlaubskonto unverändert bleibt und die Auswertung am Jahresende stimmt.

Deutschland, Österreich und Schweiz im Vergleich

In SL-UP umsetzen: Regeln und Pflichtnotiz für Sonderurlaub in den Urlaubsregeln →

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