Teilzeit-Urlaub
Teilzeit-Urlaub meint den Urlaubsanspruch von Beschäftigten, die nicht an allen Arbeitstagen der Woche arbeiten. Teilzeitkräfte dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG). In der Praxis wird der gesetzliche Mindestanspruch beim Urlaub auf die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage umgerechnet.
Wie wird umgerechnet?
§ 3 BUrlG nennt 24 Werktage; als Werktage gelten alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, also sechs Tage pro Woche. Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, kommt rechnerisch auf 24 × 3 ÷ 6 = 12 Arbeitstage. Weil an jedem Urlaubstag nur ein Arbeitstag ausfällt, sind das wie bei Vollzeit vier Wochen Erholung.
Beispiel aus der Praxis
In einer Bäckerei arbeitet eine Verkäuferin dienstags, donnerstags und samstags. Ihr Urlaubskonto wird in Arbeitstagen geführt: Nimmt sie eine ganze Woche frei, werden drei Tage abgebucht, nicht fünf oder sechs. Damit das stimmt, ist ihr Arbeitszeitmodell mit den tatsächlichen Arbeitstagen hinterlegt.
Österreich und Schweiz im Vergleich
- Österreich: Das Urlaubsgesetz bemisst den Urlaub in Werktagen: 30 Werktage, nach 25 Dienstjahren 36 (§ 2 Abs. 1 UrlG).
- Schweiz: Das OR bemisst die Ferien in Wochen: mindestens vier, bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf (Art. 329a Abs. 1 OR).
In SL-UP umsetzen: Rechenhilfe für Urlaub bei Teilzeit in den Urlaubsregeln → (auf Anfrage freigeschaltet)
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