Teilzeit-Urlaub

Teilzeit-Urlaub meint den Urlaubsanspruch von Beschäftigten, die nicht an allen Arbeitstagen der Woche arbeiten. Teilzeitkräfte dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG). In der Praxis wird der gesetzliche Mindestanspruch beim Urlaub auf die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage umgerechnet.

Wie wird umgerechnet?

§ 3 BUrlG nennt 24 Werktage; als Werktage gelten alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, also sechs Tage pro Woche. Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, kommt rechnerisch auf 24 × 3 ÷ 6 = 12 Arbeitstage. Weil an jedem Urlaubstag nur ein Arbeitstag ausfällt, sind das wie bei Vollzeit vier Wochen Erholung.

Beispiel aus der Praxis

In einer Bäckerei arbeitet eine Verkäuferin dienstags, donnerstags und samstags. Ihr Urlaubskonto wird in Arbeitstagen geführt: Nimmt sie eine ganze Woche frei, werden drei Tage abgebucht, nicht fünf oder sechs. Damit das stimmt, ist ihr Arbeitszeitmodell mit den tatsächlichen Arbeitstagen hinterlegt.

Österreich und Schweiz im Vergleich

In SL-UP umsetzen: Rechenhilfe für Urlaub bei Teilzeit in den Urlaubsregeln → (auf Anfrage freigeschaltet)

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