Wartezeit
Die Wartezeit ist in Deutschland der Zeitraum von sechs Monaten zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, nach dem Beschäftigte erstmals den vollen Urlaubsanspruch erwerben (§ 4 BUrlG). Wer sie im Kalenderjahr nicht erfüllt, vorher ausscheidet oder danach in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, erhält je vollem Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
Teilurlaub und Rundung
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Ein Teilurlaub, der entsteht, weil die Wartezeit im Eintrittsjahr nicht erfüllt wird, ist auf Verlangen ins nächste Kalenderjahr zu übertragen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Beispiel aus der Praxis
Ein Betrieb stellt zum 1. September eine neue Kollegin ein. Ihre Wartezeit ist erst Ende Februar erfüllt, im Eintrittsjahr entsteht deshalb Teilurlaub für vier volle Monate, also vier Zwölftel des Jahresurlaubs. Die Teamleitung trägt diesen Teilanspruch für das erste Jahr ein und vermerkt, ob die Kollegin die Übertragung ins Folgejahr verlangt.
Österreich und Schweiz im Vergleich
- Österreich: In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres entsteht der Anspruch im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit, danach in voller Höhe (§ 2 Abs. 2 UrlG).
- Schweiz: Eine Wartezeit kennt das OR nicht; für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren (Art. 329a Abs. 3 OR).
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